Bei Einbringung einer Scheidungsklage beim zuständigen Gericht ist vom Kläger eine Gerichtsgebühr (sogenannte Pauschalgebühr) von € 191.- an das Gericht zu entrichten. Im Falle der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes laufen zusätzliche gerichtliche Gebühren von pauschal € 253.- und im Falle der Bekämpfung des Berufungsurteils für das Verfahren beim Obersten Gerichtshof von pauschal € 380.- an.
Nach Auflösung der Ehe sind folgende gesonderte Verfahren zu beantragen:
Für die Einbringung eines Verfahrensantrages beim zuständigen Gericht ist vom Antragsteller eine Gerichtsgebühr an das Gericht zu bezahlen.
Verfahren für Ehegattenunterhalt: | abhängig von der Höhe des begehrten Unterhalts |
Verfahren für Kindesunterhalt: | abhängig von der Höhe des zuerkannten Unterhalts |
Verfahren für Vermögensaufteilung: | € 191,- |
Verfahren für Obsorge: | kostenlos |
Verfahren für Besuchsrecht: | kostenlos |