Gerichtskosten

Für das Scheidungsverfahren:

Bei Einbringung einer Scheidungsklage beim zuständigen Gericht ist vom Kläger eine Gerichtsgebühr (sogenannte Pauschalgebühr) von € 191.- an das Gericht zu entrichten. Im Falle der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes laufen zusätzliche gerichtliche Gebühren von pauschal € 253.- und im Falle der Bekämpfung des Berufungsurteils für das Verfahren beim Obersten Gerichtshof von pauschal € 380.- an.

Für die Verfahren zur Regelung der Scheidungsfolgen:

Nach Auflösung der Ehe sind folgende gesonderte Verfahren zu beantragen:

Für die Einbringung eines Verfahrensantrages beim zuständigen Gericht ist vom Antragsteller eine Gerichtsgebühr an das Gericht zu bezahlen.

Verfahren für Ehegattenunterhalt: abhängig von der Höhe des begehrten Unterhalts
Verfahren für Kindesunterhalt: abhängig von der Höhe des zuerkannten Unterhalts
Verfahren für Vermögensaufteilung: € 191,-
Verfahren für Obsorge: kostenlos
Verfahren für Besuchsrecht: kostenlos

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