Das Gerichtsverfahren

Im Gerichtsverfahren zur Entscheidung über das Besuchsrecht zum Kind werden in erster Linie die Eltern befragt. Kinder über 10 Jahren sind nach Möglichkeit anzuhören. In den meisten Fällen holt das Gericht auch einen Bericht des Jugendamtes und ein Sachverständigengutachten eines Kinderpsychologen oder Kinderpsychiaters ein. Die Gutachter prüfen das Naheverhältnis des Besuchswerbers zum Kind und die persönliche Verfassung des Kindes.

Zeugen werden im Besuchsrechtsverfahren nur ausnahmsweise gehört, etwa zum Beweis konkreter Missstände, wie z.B. der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht eines Elternteiles.

Lehnt ein minderjähriges Kind ab 14 Jahren oder ein mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des Besuchsrechtes ab, so sind Anträge auf Besuchsrecht ohne weitere inhaltliche Prüfung vom Gericht abzuweisen (§108 AußStrG).

Selbständiges Antragsrecht des Kindes

Minderjährige Kinder ab 14 Jahren können im Besuchsrechtsverfahren selbständig vor Gericht handeln und Anträge an das Gericht stellen (§104 (1) AußStrG).

Kosten

Werden im Besuchsrechtsverfahren Rechtsanwälte beigezogen, hat jede der Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang ihre Anwaltskosten selbst zu tragen (§107 AußStrG).

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