Wie lange ist Unterhalt für das Kind zu bezahlen?

Kindesunterhalt ist bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu bezahlen.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bei einfachen Lebensverhältnissen

Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen gegeben, wenn das monatliche Eigeneinkommen des Kindes (einschließlich der mtl. Erträgnisse aus eigenem Vermögen des Kindes) mindestens € 773,49 (=Höhe der derzeitigen durchschnittlichen monatlichen Mindestpension) beträgt. Liegt das Eigeneinkommen des Kindes unter diesem Betrag, ist vom Unterhaltspflichtigen ein Restunterhalt für das Kind zu bezahlen.

Die Höhe des Restunterhaltes ist nach folgender Formel zu berechnen:

Der Betrag von € 773,49 abzüglich des durchschnittlichen monatlichen Eigeneinkommens des Kindes (=mtl. Einkommensbezug x 14 : 12, einschließlich der mtl. Vermögenserträgnisse) ist mit dem alters entsprechenden monatlichen Regelbedarfssatz zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag ist dann durch € 773,49 zu dividieren.

Keine Unterhaltspflicht besteht während des Präsenzdienstes des Kindes, wenn die materiellen Lebensverhältnissen des Elternhauses nicht über den Standard einfacher Lebensverhältnisse hinausgehen.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen

Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes ist bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gegeben, wenn sich aus der folgenden Berechnungsformel der Betrag € 0.- oder ein Minusbetrag ergibt. Ergibt sich ein Betrag über € 0.-, ist vom Unterhaltspflichtigen ein Restunterhalt für das Kind zu bezahlen. Die Höhe des Restunterhaltes ist die Differenz zwischen dem bisher geleisteten Unterhaltsbetrag und dem Betrag, der sich aus der nachfolgenden Berechnungsformel ergibt.

Durchschnittliches mtl. Eigeneinkommen des Kindes (mtl. Einkommensbezug x 14 : 12, einschließlich der mtl. Erträgnisse aus eigenem Vermögen des Kindes) mal dem mtl. Betrag, der dem Kind nach der Prozentwertberechnung vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist, dividiert durch den mtl. Betrag, der dem Kind nach derProzentwertberechnung vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist, plus € 773,49 (=Höhe der derzeitigen durchschnittlichen monatlichen Mindestpension) abzüglich dem alters entsprechenden monatlichen Regelbedarfssatz.

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