Bei einem minderjährigen Kind (§21 ABGB) erfolgt die Auszahlung des Kindesunterhalts an den Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, ab der Volljährigkeit an das Kind direkt.
Eine Rechnungs- oder Rechtfertigungspflicht desjenigen Elternteiles, an den die Unterhaltszahlung für das Kind erfolgt, besteht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann aber im Rahmen seines sogenannten Informations- und Äußerungsrechtes bei Gericht geltend machen, dass der Unterhalt nicht widmungsgemäß verwendet wird (§178 ABGB). Das Gericht hat eine solche Äußerung zu berücksichtigen, wenn sie dem Kindeswohl dient.