An wen erfolgt die Auszahlung des Kindesunterhaltes?

Bei einem minderjährigen Kind (§21 ABGB) erfolgt die Auszahlung des Kindesunterhalts an den Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, ab der Volljährigkeit an das Kind direkt.

Besteht eine Rechnungs- oder Rechtfertigungspflicht desjenigen Elternteiles, an den die Auszahlung des Kindesunterhaltes erfolgt?

Eine Rechnungs- oder Rechtfertigungspflicht desjenigen Elternteiles, an den die Unterhaltszahlung für das Kind erfolgt, besteht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann aber im Rahmen seines sogenannten Informations- und Äußerungsrechtes bei Gericht geltend machen, dass der Unterhalt nicht widmungsgemäß verwendet wird (§178 ABGB). Das Gericht hat eine solche Äußerung zu berücksichtigen, wenn sie dem Kindeswohl dient.

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