Wer muss Kindesunterhalt bezahlen?

Der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, muss Kindesunterhalt in Form von Geldunterhalt bezahlen. Der andere Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in natura. Er hat zusätzlich keinen Geldunterhalt zu leisten.

Wohnt das Kind in einem Internat oder bei Pflegeeltern, gilt folgendes:

Gibt es einen betreuenden Elternteil für das Kind, d.h. gibt es einen Elternteil, bei dem das Kind die Wochenenden und den Großteil der Ferien verbringt, der für das Kind die Kleidung kauft und wäscht usw., muss der nicht betreuende Elternteil in jedem Fall an den betreuenden Elternteil Geldunterhalt für das Kind leisten.

Ist das Kind aus persönlichen oder beruflichen Gründen des betreuenden Elternteiles im Internat oder bei Pflegeeltern, sind die Kosten für das Internat oder die Pflegeeltern vom betreuenden Elternteil zur Gänze zu tragen.

Ist die Unterbringung des Kindes im Internat oder bei Pflegeeltern aus Gründen des Kindes notwendig, weil es z.B. den gewünschten Schultyp in der Nähe des Wohnsitzes des Kindes nicht gibt, stellen die Kosten für das Internat oder die Pflegeeltern Sonderausgaben dar, die beide Elternteile (der nicht betreuende Elternteil zusätzlich zum Geldunterhalt) zur Hälfte zu tragen haben.

Gibt es keinen betreuenden Elternteil, müssen beide Elternteile nach Maßgabe ihres Einkommens Geldunterhalt an das Kind leisten. Das Kind hat dabei bei einfachen Lebensverhältnissen Anspruch auf den doppelten R.1. Regelbedarf, bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen ist entsprechend mehr zu zahlen.

Mediation:

Die regelmäßigen Zahlungen für die Kinder

Für die Klärung der Frage, wieviel finanzielle Unterstützung der Partner, bei dem die Kinder hauptsächlich leben, vom anderen erhält, stehen in der Mediation grundsätzlich zwei sich ergänzende Wege zur Verfügung:

Das Paar kann sich an den gesetzlichen Unterhaltsregelungen orientieren und für die Festsetzung der Höhe der monatlichen Zahlungen die im Familienrecht üblichen Prozentsätze vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen heranziehen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Elternteil hauptsächlich die Versorgung und Erziehung der Kinder übernimmt und der andere seiner Unterhaltspflicht durch finanzielle Leistungen nachkommen will.

Das Paar kann aber auch ein eigenes, ihren persönlichen Bedürfnissen und den ihrer Kinder angepasstes Rechenmodell entwerfen, wenn es etwa gleich viel Zeit für die Versorgung und Erziehung der Kinder aufwendet. In der Mediation gilt es dann, ausführlich darüber zu verhandeln, wie die finanziellen Aufwendungen für die Kinder verteilt werden. Zwingende gesetzliche Vorschriften dürfen dabei allerdings nicht unterlaufen werden.

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