Verständigungspflicht bei alleiniger Obsorge

Bei alleiniger Obsorge kann nur jener Elternteil Vertretungshandlungen für das minderjährige Kind vornehmen, dem die alleinige Obsorge übertragen ist.

Bei wichtigen Vertretungshandlungen des Obsorgeberechtigten für das Kind ist jedoch die Genehmigung des Gerichtes notwendig, nicht aber die Zustimmung des anderen Elternteiles. Diesbezüglich ist der Obsorgeberechtigte nur zur rechtzeitigen Verständigung des anderen Elternteiles verpflichtet, damit dieser sich äußern kann.

Unter wichtige Vertretungshandlungen fallen zum Beispiel:

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