Für welche Vertretungshandlungen ist bei (teilweise) gemeinsamer Obsorge die Zustimmung beider Elternteile notwendig?

Grundsätzlich kann bei gemeinsamer oder teilweise gemeinsamer Obsorge jeder Elternteil Vertretungshandlungen für das minderjährige Kind selbständig vornehmen.

Bei wichtigen Vertretungshandlungen ist jedoch neben der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung beider Elternteile notwendig. Solche Handlungen sind zum Beispiel:

> Druckversion