Das Ausmaß des Besuchsrechtes

Das Ausmaß des Besuchrechtes können die Eltern einvernehmlich regeln. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, kann jeder Elternteil, aber auch das Kind ab 14 Jahren bei Gericht den Antrag auf gerichtliche Regelung einbringen.

Wird das Ausmaß des Besuchsrechtes vom Gericht festgesetzt, werden üblicherweise folgende Besuchszeiten zugesprochen:

Übernachtungen des Kindes beim Besuchsberechtigten sind dabei möglich.

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