Ein Schutz des ehelichen Vermögens steht zu:
Der Schutz des ehelichen Vermögens besteht bis längstens ein Jahr nach rechtskräftiger Scheidung. Wird ein Antrag auf Aufteilung des Vermögens gestellt, besteht er bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens.
Bei Entfernung von Gegenständen oder bei Störung der Gebrauchsordnung von gemeinsam genutzten Gegenständen oder bei beabsichtigten Verfügungen eines Ehepartners über die Ehewohung kann bei Gericht eine Besitzstörungsklage oder eine Unterlassungsklage eingebracht werden. Die Frist zur Einbringung der Besitzstörungsklage beträgt 30 Tage ab Kenntnis der Störung und des Störers.
Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes kann eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Vorkehrung beantragt werden. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die die Ehewohnung betrifft, kann das Gericht ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf die Ehewohnung im Grundbuch eintragen.