Die Ehewohnung (§§87, 88 EheG)

Was ist eine Ehewohnung?

Die Ehewohnung ist der Bereich, den die Ehepartner zum Ort des gemeinsamen Wohnens bestimmt haben. Es ist der Bereich, in dem der Haushalt gemeinsam geführt wird, in dem sich die Familienmitglieder regelmäßig aufhalten, der die Privatsphäre im Gegensatz zur beruflichen oder schulischen Sphäre darstellt.

Die Ehewohnung kann eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung, eine Liegenschaft mit Haus usw. sein.

Sonderregelung für die Ehewohnung nach der Scheidung (§87EheG)

Das Gericht hat beim Aufteilungsverfahren des ehelichen Vermögens für die Ehewohnung eine Sonderregelung zu treffen, unabhängig davon, wem die Ehewohnung grundbuchmäßig gehört, oder wer sie in die Ehe eingebracht hat.

Die Sonderregelung besteht darin, dass nicht nach den üblichen Grundsätzen bei der Aufteilung vorgegangen wird, sondern nach dem Bedarf.

Demnach wird die Ehewohnung demjenigen Ehepartner zugewiesen, der den dringenderen Bedarf daran hat. Zumeist ist dies die Ehefrau, wenn gemeinsame Kinder bei ihr wohnen.

Folgende Regelungen durch das Gericht sind dabei möglich:

Die Ehewohnung ist eine Mietwohnung

Ist die Ehewohnung von einem Dritten gemietet, ist der Vermieter an die im Zusammenhang mit der Vermögensaufteilung vom Gericht festgelegte Übertragung der Mietrechte an einen der beiden Ehepartner gebunden, außer es handelt sich um eine Dienstwohnung.

Die Ehewohnung ist eine Dienstwohnung (§88 EheG)

Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dient oder ihm als Teil des Entgeltes oder gegen ein unüblich niederes Mietentgelt zur Verfügung steht.

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, kann das Gericht im Zusammenhang mit der Vermögensaufteilung die Dienstwohnung nur dann an den Ehepartner, der nicht Dienstnehmer ist, übertragen, wenn der Dienstgeber dazu seine Zustimmung erteilt.

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