Was passiert, wenn keine Vermögensaufteilung erfolgt?

Wenn keine gerichtliche Vermögensaufteilung erfolgt – weil z.B. kein fristgerechter Antrag auf Vermögensaufteilung an das Gericht gestellt wurde – oder eine einvernehmliche Regelung der geschiedenen Ehepartner bezüglich der Vermögensaufteilung nicht möglich ist, bleiben die formalen Vermögensverhältnisse wie bisher bestehen.

Das heißt: Wer im Grundbuch als Eigentümer einer Liegenschaft (Grund, Haus, Wohnung, etc.) eingetragen ist, bleibt es. Auf wen der Pkw zugelassen ist, gilt als Eigentümer. Wer im Eigentum des Sparbuches ist, bleibt es. Wer im Mietvertrag als Mieter aufscheint, bleibt es und ist im Verhältnis zum Vermieter alleine berechtigt und verpflichtet.

Sind die geschiedenen Ehepartner gemeinsam als Eigentümer einer Liegenschaft (Grund, Haus, Wohnung, etc.) im Grundbuch eingetragen, kann bei Gericht eine Teilungsklage eingebracht werden. Dies hat zur Folge, dass eine Teilung in natura entsprechend den jeweils im Grundbuch eingetragenen Anteilen (z.B. durch Begründung von Wohnungseigentum) erfolgt. Ist dies nicht möglich, wird das Eigentum versteigert und der Erlös davon gemäß den im Grundbuch eingetragenen Anteilen an die Ehepartner aufgeteilt.

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