Ruhen des Unterhaltsanspruches

Lebt der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner in einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner und handelt es sich dabei um eine Geschlechts-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft, ruht die Zahlungsverpflichtung des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehepartners für diesen Zeitraum, wenn mindestens zwei der drei vorgenannten Komponenten vorliegen.

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