Wann verjährt die Unterhaltsforderung des geschiedenen Ehepartners?

Die Unterhaltsforderung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners verjährt nach 3 Jahren. Eine rückwirkende Forderung kann daher nur für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dabei ist entscheidend, wann eine entsprechende Forderung bei Gericht eingeklagt wird und nicht wann sie außergerichtlich (z.B. durch ein Forderungsschreiben an den Ehepartner) geltend gemacht wird.

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