Ehegattenunterhalt bei Scheidung aus Verschulden

Das Gericht entscheidet: Ein Ehegatte ist allein oder überwiegend schuldig (§§66, 67 EheG)

Der Ehegatte, der vom Gericht für allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt wird, muss dem anderen Ehegatten angemessenen Unterhalt bezahlen (§§66, 67 EheG). Die Unterhaltspflicht besteht aber nur und soweit, als der andere Ehegatte darauf angewiesen ist. Kann der andere Ehegatte selbst für den Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit sorgen, ist der schuldige Ehepartner nicht zur Zahlung verpflichtet.

Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts im Falle einer Unterhaltspflicht: Unterhaltsrechner

Wichtiger Sonderfall (§68a EheG)

Der Ehegatte, der vom Gericht für allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt wird, ist im Regelfall nicht unterhaltsberechtigt. Er hat aber Anspruch auf Unterhalt, soweit und solange ihm aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (oder mehrerer gemeinsamer Kinder) nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zum fünften Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes und kann aufgrund besonderer Umstände (im Regelfall längstens um weitere drei Jahre befristet) verlängert werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches beträgt in diesem Fall ca. ein Drittel des sich aus dem Unterhaltsrechner ergebenden Betrages.

Das Gericht entscheidet: Beide Ehegatten sind gleich schuldig

Werden beide Ehepartner vom Gericht für gleich schuldig an der Scheidung erklärt, bestehen in der Regel keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. (§68 EheG)

Wichtige Sonderfälle

(§68 EheG) Der Ehegatte, der vom Gericht für gleich schuldig an der Scheidung erklärt wird, ist im Regelfall nicht unterhaltsberechtigt. Er hat aber Anspruch auf Unterhalt nach Billigkeit des Gerichtes, wenn er zwar erwerbsfähig, jedoch nicht fähig ist, sich aus den Erträgnissen seines Erwerbes oder aus seinem Vermögen zu erhalten.

(§68a EheG) Der Ehegatte, der vom Gericht für gleich schuldig an der Scheidung erklärt wird, ist im Regelfall nicht unterhaltsberechtigt. Er hat aber Anspruch auf Unterhalt, soweit und solange ihm aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (oder mehrerer gemeinsamer Kinder) nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zum fünften Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes und kann aufgrund besonderer Umstände (im Regelfall längstens um weitere drei Jahre befristet) verlängert werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches beträgt in diesem Fall ca. ein Drittel des sich aus dem Unterhaltsrechner ergebenden Betrages.

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