Rechtsanwaltskosten

Für das Scheidungsverfahren:

Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nicht zwingend notwendig. Es ist auch möglich, sich bei Gericht selbst zu vertreten. Soll aber ein Vertreter bei Gericht auftreten, so muss dies ein Rechtsanwalt sein. Auch für die Einbringung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung, Rekurs) gegen Entscheidungen des Gerichtes muss ein Rechtsanwalt beigezogen werden.

Die Rechtsanwaltskosten hat bei gleichteiligem Verschulden jeder der Ehepartner selbst zu tragen. Wird die Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden eines Ehepartners geschieden, hat der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner neben den eigenen Rechtsanwaltskosten auch die des Ehepartners zu bezahlen. Bei Abweisung der Scheidungsklage trägt der Kläger die gesamten Kosten.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist ein Betrag von € 4.360.- Unter Zugrundelegung dieses Betrages werden die einzelnen erbrachten Leistungen des Rechtsanwaltes abgerechnet. Die Einbringung einer Scheidungsklage zum Beispiel würde demnach € 222,24 plus MWST kosten, die Vertretung in der ersten Stunde einer Gerichtsverhandlung ebensoviel. Eine exakte Vorausschau der Rechtsanwaltskosten ist nicht möglich, da diese insbesondere von der Verfahrensdauer und vom Verfahrensumfang abhängen.

Für die Verfahren zur Regelung der Scheidungsfolgen:

Nicht voraussagbar sind auch die Rechtsanwaltskosten für die einzelnen Verfahren zur Regelung der Scheidungsfolgen. Sie hängen alle vom Verfahrensumfang ab und im Fall der Verfahren für Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Vermögensaufteilung auch von der begehrten Unterhaltshöhe bzw. von der Höhe des aufzuteilenden Vermögens.

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