Kosten für Gericht und Anwalt

Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren und die Regelung der Scheidungsfolgen

Bei Einbringung des gemeinsamen Scheidungsantrages beim zuständigen Gericht ist eine Gerichtsgebühr (sogenannte Pauschalgebühr) von € 180,– an das Gericht zu entrichten. Bei Abschluss des gerichtlichen Scheidungsvergleiches vor Gericht wird zusätzlich noch ein Betrag von € 200,– (sogenannte Vergleichsgebühr) fällig.

Rechtsanwaltskosten für das Scheidungsverfahren und die Regelung der Scheidungsfolgen

Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nicht zwingend notwendig. Es ist auch möglich, sich bei Gericht selbst zu vertreten. Soll aber ein Vertreter bei Gericht auftreten, so muss dies ein Rechtsanwalt sein. Auch für die Einbringung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung, Rekurs) gegen Entscheidungen des Gerichtes muss ein Rechtsanwalt beigezogen werden.

Der Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes beträgt gegenüber jedem Ehegatten pauschal € 1.145,– plus MWST zuzüglich Barauslagen (z.B. Kopien, Briefmarken) für folgende Leistungen:

Sind in der Scheidungsfolgenvereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche der Ehepartner grundbücherlich und abgabenrechtlich zu regeln, kann von jedem Ehegatten zusätzlich noch ein Pauschalhonorar von € 2.290.– plus MWST zuzüglich Barauslagen verlangt werden.

Wenn das aufzuteilende Vermögen besonders umfangreich ist und langwierige Verhandlungen für den Scheidungsvergleich zu führen oder komplizierte familiäre Verhältnisse zu berücksichtigen sind, gelten obige Pauschalierungen für die Rechtsanwaltskosten nicht. Der Rechtsanwalt kann in solchen Fällen seine Kosten für jede einzelne von ihm erbrachte Leistung abrechnen. Diese richten sich nach der Höhe des Wertes der in der Scheidungsfolgenvereinbarung zu regelnden Positionen.

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