Voraussetzungen

Folgende zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Vorliegen eines Scheidungsgrundes

Es muss zugunsten des Klägers zumindest einer der folgenden Scheidungsgründe vorliegen:

Unheilbare Zerrüttung der Ehe

Durch die Scheidungsgründe muss die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten so zerrüttet sein, dass die Ehe objektiv und zumindest für einen Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

Mediation:

Verhärten sich bei einer strittigen Scheidung die Fronten so sehr, dass Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens und vor allem die psychischen Folgen unabschätzbar werden, besteht immer die Möglichkeit, aus einer Klagescheidung eine einvernehmliche Scheidung zu machen. Auch die Unterstützung durch Mediation kann sich als wesentlicher Schritt in einem streitigen Verfahren erweisen. Mediation ist ein Konfliktlösungsmodell, bei dem mit Hilfe eines neutralen Dritten (Mediatorin) einvernehmliche Regelungen in Bezug auf Vermögen, Unterhalt, Obsorge usw. erarbeitet werden. Die Eigenverantwortung des Paares steht im Vordergrund und die Überzeugung, dass eigenverantwortlich getroffene Vereinbarungen vorteilhafter sind als die Durchsetzung vermeintlicher Rechtsansprüche. Auch gemeinsame Kinder erfahren durch Medition eine erhebliche Entlastung, da sie erleben, dass ihre Eltern die Verantwortung für die zukünftige Beziehung nach der Scheidung übernehmen.

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