Fristhemmung

Der Beginn einer Mediation durch eine(n) eingetragene(n) MediatorIn hemmt Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen, die von der Mediation betroffen sind. Die Ehepartner können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst.

Dadurch dass während des Mediationsverfahrens rechtlich relevante Fristen nicht ablaufen, besteht für die Ehepartner bis zur Beendigung der Mediation keine Notwendigkeit, gerichtliche Verfahren wegen Fristablaufs anzustrengen, die den Erfolg der Mediation erheblich gefährden könnten.

Siehe auch ZivMediatG:

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