Abzugsposten bei Kindesunterhaltsverpflichtung

Von dem Kindesunterhaltsbetrag, der sich aus der Prozentwertberechnung ergibt, sind in folgenden Fällen Abzüge möglich:

Bei weiteren Unterhaltspflichten des Unterhaltspflichtigen

Hat der Unterhaltspflichtige weitere Unterhaltspflichten zu erfüllen, so reduzieren sich die unter Prozentwertberechnung angegebenen Prozentsätze um:

Bei Bezug einer Familienbeihilfe

Abzüge bei Bezug einer Familienbeihilfe kommen erst bei einem Jahreseinkommen des Unterhaltpflichtigen von ca. € 21.800.- zum Tragen. Zur Höhe des Abzuges: www.jugendwohlfahrt.at/unterhalt.asp

Bei längerem Auslandsaufenthalt des Kindes

Abzüge bei längerem Auslandsaufenthalt des Kindes kommen nur zum Tragen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind in einem anderen Land mit wesentlich anderen Lebenshaltungskosten nicht nur vorübergehend lebt.

Bei Eigeneinkommen des Kindes

Unter Eigeneinkommen des Kindes fallen Einkünfte aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Vermögenserträgnissen des Kindes. Gelegentliche Einkünfte des Kindes (z.B. ein Ferialeinkommen) mindern den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht.

Bei längerem Aufenthalt des Kindes beim Unterhaltspflichtigen

Bei längerem Aufenthalt des Kindes (mindestens einen Monat) beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil kann dieser einen Abzug von der Geldunterhaltsleistung in der Höhe der Ersparnis (z.B. ersparte Ernährungs- oder Energiekosten) des anderen Elternteiles geltend machen.

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