Die Entziehung oder Übertragung der Obsorge (§176 ABGB)

Das Gericht kann über Antrag nachträglich einem Elternteil die gemeinsame Obsorge entziehen und dem anderen die alleinige Obsorge übertragen oder eine alleinige Obsorge von einem Elternteil auf den anderen übertragen (§178 (3) ABGB).

Dafür ist ein eigenes Gerichtsverfahren unter Beiziehung eines Kindes- oder Jugendpsychologen und des Jugendamtes notwendig.

Eine Entziehung oder Übertragung der Obsorge ist nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die das körperliche oder seelische Wohl des Kindes gefährden.

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