Grundsätzlich kann bei gemeinsamer oder teilweise gemeinsamer Obsorge jeder Elternteil Vertretungshandlungen für das minderjährige Kind selbständig vornehmen.
Bei wichtigen Vertretungshandlungen ist jedoch neben der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung beider Elternteile notwendig. Solche Handlungen sind zum Beispiel:
- Die Einbringung einer Klage durch das Kind
- Die Übergabe des Kindes in fremde Pflege
- Die Änderung des Namens des Kindes
- Handlungen des Kindes in Vermögensangelegenheiten wie z.B. Verzicht auf ein Erbrecht, Ablehnung eines Schenkungsangebotes, Veräußerung eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Wohnung oder unternehmerische Aktivitäten des Kindes.
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