Entziehung oder Einschränkung des Besuchsrechtes

Das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn Umstände vorliegen, die das körperliche oder seelische Wohl des Kindes gefährden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Besuchsberechtigte sein Besuchsrecht zur Beschimpfung des anderen Elternteiles benützt.

Das Besuchtsrecht kann auch dahingehend eingeschränkt werden, dass es nur an einem neutralen Ort und/oder nur unter Begleitung eines Dritten ausgeübt werden darf.

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