Wer hat ein Besuchsrecht zum Kind?

Jener Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind.

Großeltern haben ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Enkelkind, wenn das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zu ihrem Kind nicht gestört wird. (§148(3) ABGB)

Dritte (z.B. die ehemalige Pflegemutter) haben ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, wenn durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs des Dritten mit dem Kind das Kindeswohl gefährdet würde. (§148 (4) ABGB)

Mediation:

Die Regelung der elterlichen Verantwortung

Die Frage des Besuchsrechts fällt in der Mediation in den Bereich der Regelung der elterlichen Verantwortung für die Kinder. Darunter sind alle Entscheidungen der Eltern bezüglich der Lebensweise der Kinder zu verstehen: So z.B. ihr Aufenthalts- und Wohnort, die Wahl der Schule und Ausbildung, Erziehungsfragen, Gesundheit, Religion und eben die Gesaltung der Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen.

In der Frage der elterlichen Kontakte ist man in der Mediation bemüht, Regelungen zu vereinbaren. Der Vorteil von Regelungen liegt darin, dass das Kind nicht selbst entscheiden muss, wann und wie oft es den nicht betreuenden Elternteil (zumeist den Vater) besuchen soll. Dadurch wird es erheblich entlastet.

Aufgabe der Mediation ist also in dieser Frage, die Eltern in der Gestaltung der Kontakte so zu unterstützen, dass die Kinder eine gute und enge Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen können. Indem mit den Eltern gemeinsam verschiedene Möglichkeiten der Eltern-Kind-Beziehungen erarbeitet werden, wird ihnen die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten bewusst gemacht und ihnen Raum gegeben, Vor- und Nachteile jeder Möglichkeit auszuloten.

Da die Frage der elterlichen Kontakte in der anwaltlichen und familiengerichtlichen Beratung meist nur eine untergeordnete Rolle spielt und sehr oft nur die übliche 14-Tage-Regelung des elterlichen Kontaktes vereinbart wird, liegen insbesondere hier die Stärken der Scheidungsmediation.

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