§69b EheG

§68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.

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