§§93-96 AußstrG

(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.

(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.

(3) In das Verfahren nach §98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.

§94 AußstrG

(1) In Eheangelegenheiten ist mündlich zu verhandeln.

(2) Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.

(3) Den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt,wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.

§95 AußstrG

(1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht ein Bild von ihren Kenntnissen der Scheidungsfolgen einschließlich der Sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite zu machen, ihr darüber erforderlichenfalls weitere Aufklärung zu geben oder sie auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.

(2) Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos.

(3) Verliert ein Ehegatte durch die Scheidung offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht, sofern dieser Ehegatte zustimmt und seine Sozialversicherungsnummer mitteilt,nach Rechtskraft des Beschlusses auf Scheidung den zuständigen Krankenversicherungsträger im Weg des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger automationsunterstützt zu verständigen. Die Verständigung hat Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die ozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.

§96 AußstrG

(1) Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:

  1. Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten;
  2. den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch;
  3. auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.

(2) Der Beschluss ist zu begründen.

(3) Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung,dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.

(4) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach §98 EheG beantragt,so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.

(5) Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 4 auszustellen.

< Fenster schließen

www.scheidungen.at