Die ehelichen Schulden

Bei der Bewertung des ehelichen Vermögens sind Schulden, die während der Ehe aufgelaufen sind, vom Wert des gemeinsamen Vermögens abzuziehen.

Solche Schulden sind:

Stichtag für die Bewertung der Schulden ist der Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.

Die Rückzahlung der Schulden

Derjenige Ehepartner, der im Zuge der Vermögensaufteilung einen bestimmten Vermögensanteil übernimmt, hat in der Regel (im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern) die darauf lastenden Schulden zu übernehmen.

Regelungen, die bezüglich der Schulden zwischen den Ehepartnern getroffen oder vom Gericht festgesetzt werden, sind jedoch für Dritte, insbesondere für den jeweiligen Gläubiger (z.B. für die Bank, die den Kredit gewährt hat) nicht verbindlich. Es kann daher über Antrag eines Ehepartners (§98 EheG) vom Gericht mit Wirkung für Dritte ausgesprochen werden, dass derjenige, der im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern zur Zahlung verpflichtet ist, dem Gläubiger gegenüber als Hauptschuldner und der andere als Ausfallbürge anzusehen ist. Dies bedeutet, dass zunächst beim Hauptschuldner versucht wird, in angemessener Frist die Schuldensforderung einzutreiben. Ist das nicht möglich, kann der Ausfallbürge in Anspruch genommen werden.

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