Der Grundsatz der Vermeidung einer Ausgleichszahlung

Die Aufteilung des Vermögens soll grundsätzlich so vorgenommen werden, dass eine Ausgleichszahlung vermieden wird. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, kann ein Ausgleich durch Geldzahlung durch das Gericht als billig angesehen werden.

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