Der Grundsatz der Billigkeit

Das Gericht hat die Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht immer streng rechnerisch, etwa nach einer Quote 50:50 vorzunehmen, sondern nach sogenannter Billigkeit. Dies bedeutet, dass bei der Aufteilung des Vermögens darauf zu achten ist, wieviel der einzelne Ehepartner zur Vermögensbildung beigetragen hat. Dabei ist nicht nur der finanzielle Beitrag eines Ehepartners relevant, sondern als Beitrag werden auch Unterhaltsleistungen, die Haushaltsführung, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und die Mitwirkung im Erwerb gewertet.

Auch sparsame Haushaltsführung und Konsumverzicht durch einen Ehepartner kann als Beitrag zur Vermögensbildung angesehen werden und ist bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen.

Bei Berufstätigkeit eines Ehepartners und alleiniger Haushaltsführung und Kindererziehung des anderen Ehepartners geht das Gericht von gleichteiligen Beiträgen zur Vermögensbildung aus, es sei denn ein Ehepartner erzielt ein überdurchschnittliches Einkommen und erleichtert damit die Haushaltsführung des anderen, etwa durch einen Hausgehilfen oder ein Kindermädchen. Diesfalls kann ein von 50:50 abweichender Aufteilungsschlüssel zugunsten des berufstätigen Ehepartners festgelegt werden.

Neben dem Beitrag zur Vermögensbildung wird auch das Wohl vorhandener Kinder, besonders wenn sie minderjährig sind, bei der Aufteilung berücksichtigt.

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