Der Grundsatz der Trennung der Lebensbereiche

Die Aufteilung des Vermögens soll grundsätzlich so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehepartner in Zukunft möglichst nicht berühren.

Das Gericht kann daher im Zuge der Vermögensaufteilung bewegliches und unbewegliches Vermögen (z.B. Liegenschaften), Miet- und andere Nutzungsrechte von einem Ehepartner auf den anderen übertragen. Es kann auch festlegen, dass von einem Ehepartner an den anderen eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.

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