Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Antrages auf Vermögensaufteilung

Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, kann die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens bei Gericht beantragt werden (§85 EheG).

Der Antrag auf Vermögensaufteilung ist innerhalb eines Jahres (§95 EheG) nach (formeller) Rechtskraft des Scheidungsurteils von einem der geschiedenen Ehepartner bei BG.1. Gericht zu stellen. Sollte das Scheidungsurteil mündlich verkündet werden und verzichten beide Ehepartner auf ein Rechtsmittel dagegen, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Scheidungsurteils und nicht erst mit Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils.

> Druckversion