Voraussetzungen

Folgende drei Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Vorliegen eines Scheidungsgrundes

Es muss zugunsten des Klägers zumindest einer der folgenden Scheidungsgründe vorliegen:

Ein Scheidungsgrund zugunsten des Klägers kann dann nicht einer Scheidungsklage zugrunde gelegt werden, wenn:

Verfristete Scheidungsgründe werden jedoch bei der Verschuldensabwägung und zur Unterstützung anderer Eheverfehlungen berücksichtigt. Die Frist von sechs Monaten beginnt trotz Kenntnis des Scheidungsgrundes erst zu laufen, sobald die häusliche Gemeinschaft aufgelöst ist.

Unheilbare Zerrüttung der Ehe

Durch die Scheidungsgründe muss die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten so zerrüttet sein, dass die Ehe objektiv und zumindest für einen Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

Vorliegen eines Verschuldens

Die Eheverfehlungsgründe müssen schuldhaft begangen worden sein, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig.

Mediation:

Verhärten sich bei einer strittigen Scheidung die Fronten so sehr, dass Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens und vor allem die psychischen Folgen unabschätzbar werden, besteht immer die Möglichkeit, aus einer Klagescheidung eine einvernehmliche Scheidung zu machen. Auch die Unterstützung durch Mediation kann sich als wesentlicher Schritt in einem streitigen Verfahren erweisen. Mediation ist ein Konfliktlösungsmodell, bei dem mit Hilfe eines neutralen Dritten (Mediatorin) einvernehmliche Regelungen in Bezug auf Vermögen, Unterhalt, Obsorge usw. erarbeitet werden. Die Eigenverantwortung des Paares steht im Vordergrund und die Überzeugung, dass eigenverantwortlich getroffene Vereinbarungen vorteilhafter sind als die Durchsetzung vermeintlicher Rechtsansprüche. Auch gemeinsame Kinder erfahren durch Medition eine erhebliche Entlastung, da sie erleben, dass ihre Eltern die Verantwortung für die zukünftige Beziehung nach der Scheidung übernehmen.

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