Wie verläuft das Gerichtsverfahren? §§ 93-96 AußstrG

Sobald beim zuständigen Gericht der von beiden Ehepartnern unterfertigte Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung eingelangt sind oder mitgeteilt wird, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor Gericht abgeschlossen wird, setzt das zuständige Gericht einen Verhandlungstermin fest. Bei diesem Termin, bei dem beide Ehepartner anwesend sein müssen, fragt der Richter die Ehepartner, ob die eheliche Gemeinschaft mehr als ein halbes Jahr aufgehoben ist, und ob die ehelichen Verhältnisse unheilbar zerrüttet sind. Bei Bejahung dieser beiden Fragen ist die vorbereitete oder erst bei Gericht erstellte Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehepartnern vor dem Richter zu unterfertigen. Mit Unterfertigung vor dem Gericht ist die Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden. Danach wird die Ehe vom Gericht mit Beschluss geschieden.

Sofern beide Ehepartner beim gerichtlichen Scheidungstermin auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss verzichten, ist die Ehe mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig geschieden. Wird auf Rechtsmittel nicht verzichtet, kann der Scheidungsantrag von jedem Ehepartner bis zur Zustellung des Scheidungsbeschlusses zurückgezogen oder binnen 14 Tagen ab Zustellung dagegen Rekurs erhoben werden. Damit wird auch die Scheidungsfolgenvereinbarung hinfällig.

Es ist dringend zu empfehlen, die Scheidungsfolgenvereinbarung bereits vor dem Gerichtstermin mit einer Mediatorin und/oder einem Rechtsanwalt einvernehmlich zu erarbeiten und eingehend zu besprechen, insbesondere auch alle mit den einzelnen Regelungen verbundenen Konsequenzen. Es ist zu bedenken, dass eine solche Vereinbarung fast immer langfristige und gravierende Auswirkungen hat, die in der akuten Trennungssituation von den Ehepartnern möglicherweise nicht bedacht werden.

Enthält die Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen, die die gemeinsamen Kinder betreffen, so bedürfen diese der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Zu diesem Zweck reicht das Scheidungsgericht die Scheidungsfolgenvereinbarung zu diesen Punkten zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung weiter. Pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden nur Regelungen, die dem Kindeswohl entsprechen.

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