Wie verläuft das Gerichtsverfahren? (§460 ZPO)

Scheidungsverfahren

Nach Einbringung einer Scheidungsklage durch einen Ehepartner stellt das zuständige Gericht diese dem anderen Ehepartner zu und schreibt einen Verhandlungstermin aus. Bei diesem Termin, bei dem beide Ehepartner anwesend sein müssen, erörtert der Richter mit den Ehepartnern den Sachverhalt, um abzuklären, ob eine Versöhnung oder eine einvernehmliche Scheidung möglich ist.

Ist dies nicht der Fall, darf der Scheidungsklage von seiten des Gerichts nur stattgegeben werden, wenn die in der Scheidungsklage behaupteten Voraussetzungen für diese vom Kläger bewiesen werden.

Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, so beantragt er bei Gericht die Abweisung der Klage.

Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, glaubt er aber, dass der klagende Ehepartner an der Scheidung allein oder überwiegend schuld ist, so stellt er neben dem Antrag auf Abweisung der Klage auch einen Verschuldensantrag (§61 (3) EheG). Hält das Gericht diesen für berechtigt, so erfolgt im Scheidungsurteil ein entsprechender Ausspruch.

Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, kann er zu dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage auch eine besondere Härteklausel (§55 (2) EheG) einwenden. Diese sieht eine Abweisung der Scheidungsklage vor, wenn der klagende Ehepartner die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat und den Beklagten die Scheidung härter trifft als den Kläger die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Die Anwendung der sogenannten Härteklausel richtet sich auch nach der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, dem Alter und der Gesundheit der Ehepartner, dem Wohl der Kinder und der Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.

Das Gericht entscheidet mit Urteil, ob die Ehe geschieden wird. In diesem Urteil wird auch über die Frage des Verschuldens abgesprochen. Gegen das Scheidungsurteil kann binnen vier Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden. Sofern beide Partner kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einbringen, ist die Ehe nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig geschieden.

Jeder Ehepartner kann sich vor Gericht selbst vertreten. Es ist aber bei einer Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft dringend zu empfehlen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, da das Urteil des Gerichts langfristige und gravierende Auswirkungen vor allem auf den Ehegattenunterhalt hat.

Verfahren zur Regelung der Scheidungsfolgen

Nachdem die Ehe durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig geschieden wurde, sind folgende gesonderte Verfahren zu beantragen:

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