Wie verläuft das Gerichtsverfahren? (§460 ZPO)

Scheidungsverfahren

Nach Einbringung einer Scheidungsklage durch einen Ehepartner stellt das zuständige Gericht diese dem anderen Ehepartner zu und schreibt einen Verhandlungstermin aus. Bei diesem Termin, bei dem beide Ehepartner anwesend sein müssen, erörtert der Richter mit den Ehepartnern den Sachverhalt, um abzuklären, ob eine Versöhnung oder eine einvernehmliche Scheidung möglich ist.

Ist dies nicht der Fall, darf der Scheidungsklage nur stattgegeben werden, wenn die in der Scheidungsklage behaupteten Scheidungsgründe vom Kläger bewiesen werden.

Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, so beantragt er bei Gericht die Abweisung der Klage.

Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, glaubt er aber, dass der klagende Ehepartner selbst Scheidungsgründe aus Verschulden gesetzt hat, so stellt er neben dem Antrag auf Abweisung der Klage auch einen Verschuldensantrag (§61 (2) EheG). Hält das Gericht diesen Antrag für berechtigt, so erfolgt im Scheidungsurteil ein entsprechender Ausspruch. Dieser Verschuldensausspruch zulasten des klagenden Ehepartners ist auch dann möglich, wenn dessen Eheverfehlungen vom beklagten Ehepartner verziehen wurden oder verfristet sind.

Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, kann er zu dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage auch eine besondere Härteklausel (§54 EheG) einwenden. Diese sieht eine Abweisung der Scheidungsklage vor, wenn für den kranken Ehepartner die Auflösung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auflösung der Ehe den kranken Ehepartner außergewöhnlich hart treffen würde. Die Anwendung der sogenannten Härteklausel richtet sich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehepartner und dem Anlass der Erkrankung. Eine wesentliche Rolle spielt auch der Umstand, ob die Krankheit vom anderen Ehepartner verschuldet wurde oder durch dessen schwere Eheverfehlung hervorgerufen wurde.

Das Gericht entscheidet mit Urteil, ob die Ehe geschieden wird. In diesem Urteil wird auch die Frage des Verschuldens abgesprochen. Gegen das Scheidungsurteil kann binnen vier Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden. Sofern beide Partner kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einbringen, ist die Ehe nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig geschieden.

Jeder Ehepartner kann sich vor Gericht selbst vertreten. Es ist aber bei einer Scheidung aus anderen Gründen dringend zu empfehlen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, da das Urteil des Gerichts langfristige und gravierende Auswirkungen vor allem auf den Ehegattenunterhalt hat.

Verfahren zur Regelung der Scheidungsfolgen

Nachdem die Ehe durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig geschieden wurde, sind folgende gesonderte Verfahren zu beantragen:

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