Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung verpflichtend

Gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG ist es ab dem 1. Februar 2013 Eltern mit minderjährigen Kindern nicht mehr möglich, sich ohne vorherige Elternberatung einvernehmlich scheiden zu lassen. Hintergrund dieser Regelung ist die Intention des Gesetzgebers, Eltern bestmöglich über alle Folgen, die sich aufgrund der Scheidung für ihre Kinder ergeben, aufzuklären und zu informieren. Dabei steht das Wohl der Kinder an oberster Stelle.

Gruppen- und Paarberatung in Salzburg: Info und Anmeldung hier.

Unterhaltsrechner

Bitte untenstehende Bemerkungen und Gebrauchshinweise beachten!

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen:
(zumeist der Mann)

Euro

Cent
Nettoeinkommen des aktuellen Scheidungspartners:
(zumeist die Frau)

Euro

Cent
Der aktuelle Scheidungspartner hat von vornherein (unabhängig von nachfolgender Berechnung) keinen Anspruch auf Unterhalt (z.B. weil die Scheidung aus seinem Verschulden erfolgt) oder er verzichtet auf Unterhalt.

 

Unterhaltsberechtigte Kinder
(egal aus welchen Beziehungen)
ab dem 15. Geburtstag und darüber
ab dem 10. Geburtstag bis zu 14 Jahren
ab dem 6. Geburtstag bis zu 9 Jahren
bis 5 Jahre
Partner
Unterhaltsberechtigte frühere/neue Ehepartner

 

 

Bemerkungen

Bei diesem Unterhaltsrechner wird folgendes aus rechnungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt:

Gebrauchshinweise

Eingabe des Einkommens:

Abzüge:

Sowohl beim Ehegatten- als auch beim Kindesunterhalt sind die genauen Prozentsätze, aber auch die Abzüge der Prozentsätze bei mehreren Unterhaltspflichten weder vom Gesetz noch von der Rechtssprechung einheitlich fixiert.

Für detaillierte Informationen siehe die Kapitel zum Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.
Daraus ergibt sich, dass der Unterhaltsrechner als Ergebnis nur einen Näherungswert liefern kann.

Hier wurden folgende Prozentabzüge festgelegt:

Bei Berechnung des Ehegattenunterhaltes:

Bei Berechnung des Kindesunterhaltes:

www.scheidungen.at