Ruhen des Verfahrens

Die Ehepartner verpflichten sich, bereits laufende Gerichtsverfahren für die Dauer des Mediationsprozesses einzustellen (im Gerichtsakt wird dies vermerkt) und keine neuen Verfahren bis zur Beendigung der Mediation zu beginnen. Weiters wird vereinbart, dass während des Mediationsprozesses kein Schriftwechsel mit Rechtsanwälten der Gegenpartei erfolgt.

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