Verschwiegenheitspflicht

Die Mediatorin ist zur absoluten Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihr im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Unterlagen, die von ihr erstellt oder ihr übergeben wurden, hat sie vertraulich zu behandeln. Von ihrer Verschwiegenheit kann die Mediatorin auch nicht in einem Zivilprozess oder nach Beendigung oder Abbruch der Mediation entbunden werden, selbst wenn beide Ehepartner dies wünschen. Gleiches gilt für alle Mitarbeiter der Mediatorin.

Die Ehepartner sind zur Verschwiegenheit insofern verpflichtet, als sie keine Informationen aus dem Mediationsprozess ohne ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten weitergeben dürfen.

Siehe auch ZivMediatG:

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