Im Unterschied zu anderen Anwendungsfeldern der Mediation sind in der Scheidungsmediation die Themen, die zu verhandeln sind, großteils durch das Gesetz vorgegeben. Demnach sind die Parteien im Fall einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung über die Regelung folgender Themenkomplexe zu treffen:
- Ehegattenunterhalt
- Alle wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche
Bei gemeinsamen Kindern:
- Kindesunterhalt
- Die Obsorge und der hauptsächliche Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder
Darüber hinaus können in der Scheidungsmediation jede Art von Themen verhandelt werden. Der Gesetzgeber nimmt darauf keinen Einfluss. Beispiele sind:
- Finanzielle Unterstützung des ehemaligen Partners bei beruflichem Wiedereinstieg oder bei der Kinderbetreuung
- Kontakte der Kinder zu neuen Partnern der Eltern oder zu anderen Familienangehörigen
- Erziehung, Schule, Ausbildung der Kinder
- Krankheit eines ehemaligen Partners oder eines Kindes
- Anschaffung oder Fragen der Zukunftssicherung der Kinder
- u.a.m.
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